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VEREINSSATZUNG  "Dritte Welt e.V. Dingolfing"

 

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Dritte Welt e.V. Dingolfing".

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landau a. d. Isar eingetragen.

 

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Sitz des Vereins ist Dingolfing.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung. Aufgabe und Ziel ist es, aus christlicher und

    humanitärer Motivation heraus die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Län-
    dern der Dritten Welt bedeuten.

 

2. Dies geschieht durch

    - finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen und ähnlichen Initiativen in

      Entwicklungsländern.

   - Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern bilden.

   - Förderung von Völkerverständigung durch Kontakt und Austausch mit Menschen anderer Völker. Dieser Kontakt und Austausch soll

     dazu beitragen, dass das Verhältnis der Völker dieser Welt verbessert wird.

 

3. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und

    wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs.1 beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

    Soweit der Verein im Bereich der Entwicklungshilfe seinen Zweck nicht unmittelbar selbst vor Ort verwirklichen kann, kann er sich

    weisungsgebundener Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes  "Steuerbegünstigte Zwecke" der

   Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben

    sie keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

    begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§  5 Mitgliedschaft

 

1. Natürliche Personen, eingetragene Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände können auf schriftlichen

    Antrag ordentliche Mitglieder werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

2. Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des

    gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Ablehnung einer Aufnahme ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Über die Aufnahme eingetragener Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände entscheidet die

    Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch schriftliche Austrittserklärung

    b) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung

    c) durch Tod

5. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen möglich, der Ausschluss hat  sofortige Wirkung.

6. Der in §5 Abs. 4b erwähnte Ausschluss eines Mitgliedes wegen seines Verhaltens, das die Ziele oder das Ansehen des Vereins

    schädigt, kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 

§ 6 Beitrag

 

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt

    (erstmals auf der Gründungsversammlung).

2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

   a) Festlegung der Schwerpunkte für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3.

   b) Genehmigung des Haushalts

   c) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer

   d) Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes.

       Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören.

   e) Satzungsänderungen

   f) Ausschluss von Mitgliedern

   g) Festsetzung der Beitragshöhe

   h) Aufnahme von eingetragenen Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände als Mitglieder

   i) Auflösung des Vereins gemäß § 12

   j) Anregung zeitlich und thematisch begrenzter Arbeitskreise

 

2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

   a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.

   b) Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand durch Veröffentlichung im Dingolfinger

       Anzeiger (und in der Landauer Neuen Presse) einberufen.

   c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr mit der Frist

       von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde.

   d) Beschlüsse werden - falls nicht anders vorgesehen - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

   e) Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder muss die Mitgliederversamm lung einberufen

       werden.

   f) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.

   g) Das Versammlungsprotokoll wird von einem fallweise zu bestimmenden Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 9 Vorstand

 

Zusammensetzung, Aufgaben und Aufbau

   a) Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines der  Kassenführer ist.

   b) Den Vorstand unterstützen bis zu drei stimmberechtigte  Beisitzer.

   c) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.

   d) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands ist alleine

       vertretungsberechtigt.

   e) Für den Geldverkehr ist der Kassier verantwortlich. Zeichnungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied.

   f) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit seit der vergangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu

      geben.

   g) Der Vorstand bildet zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes thematisch und zeitlich begrenzte Arbeitskreise.

 

 

§ 10 Wahlen und Amtszeit

 

1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

    Wiederwahl ist möglich.

2. Die Wahlen des Vorstandes sind immer schriftlich und geheim durchzuführen.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so entscheiden Vorstand und Beisitzer, dass ein Beisitzer kommissarisch die Stelle des

    ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächstfolgenden Neuwahl einnimmt.

4. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.

5. Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

6. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 11 Satzungsänderung

 

1. Anträge auf Änderung der Satzung sind von einem Mitglied schriftlich an den Vorstand einzureichen.

2. Für die Satzungsänderung ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 12 Auflösung

 

1. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. Sind innerhalb von drei Monaten von allen geladenen

    Mitgliedern keine 2/3 der Einladung gefolgt, so genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen

    Teilen an die kirchlichen Hilfswerke "Brot für die Welt" und "Misereor", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

    mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

 

Diese Satzung wurde neu errichtet auf der Mitgliederversammlung am 22. 03. 1999

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  Satzung  

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